Satzung des SV Olympia Uelsen e.V. 1909


§1 - Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „SV Olympia Uelsen e.V. 1909“. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Osnabrück unter der Nummer 130067 eingetragen.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Uelsen.

(3) Die Vereinsfarben sind „grün-weiß“.
§2 - Zweck des Vereins
(1) Der Sportverein Olympia Uelsen e.V. 1909 (nachfolgend Sportverein genannt) verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Sportvereins ist es, den Amateursport und das öffentliche Gesundheitswesen in seiner Gesamtheit und zum Nutzen der Allgemeinheit zu betreiben und zu fördern. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen in allen Sportarten sowie die Durchführung sportlicher Wettkämpfe und das Angebot von Reha-Sport, Funktionstraining und dergleichen.

Der Sportverein erstrebt durch Leibesübungen und Jugendpflege die sittliche und körperliche Ertüchtigung seiner Mitglieder.

(3) Er ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

(4) Der Sportverein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(7) Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. (s. auch § 23)

(8) Die Mitglieder des Vorstands können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand pauschale Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.
§ 3 - Mitgliedschaft zu anderen Organisationen
(1) Der Sportverein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e.V. und seinen Gliederungen. Er kann die Mitgliedschaft zu anderen Verbänden und Vereinen erwerben.
§ 4 - Rechtsgrundlage
(1) Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie alle Organe des Vereins werden durch die vorliegende Satzung, durch Ordnungen, Geschäftsanweisungen und die in § 3 genannten Organisationen ausschließlich geregelt. Für Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft zum Verein und aller damit in Zusammenhang stehenden Fragen entstehen, ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen, soweit nicht von den satzungsgemäß hierfür zuständigen Stellen eine Sondergenehmigung erteilt wird.
§ 5 - Gliederung des Sportvereins
(1) Der Verein gliedert sich in Abteilungen. Jeder Abteilung steht ein Leiter vor, der alle mit dieser Sportart zusammenhängenden Fragen regelt. Jedes Mitglied kann in beliebig vielen Abteilungen Sport treiben.

(2) Einzelne Abteilungen können Spielgemeinschaften mit anderen Vereinen zur Bildung spezieller Mannschaften abschließen. Die Vereinbarungen sind vorher mit dem Gesamtvorstand abzustimmen und durch ihn zu genehmigen. Die laufenden Kosten sind im Rahmen der bereitstehenden Budgets abzudecken und möglichst nach der Zahl der teilnehmenden Sportler der jeweiligen Vereine aufzuteilen.
§ 6 - Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft zum Sportverein kann jede natürliche Person schriftlich auf Antrag erwerben. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

(2) Mit der Anmeldung unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung und den Vorschriften des Vereinsrechtes nach den §§ 21 – 79 des BGB.

(3) Die Mitgliedschaft ist in der Regel von unbefristeter Dauer. Sie beginnt mit dem 1. des Monats, in dem die Aufnahmeerklärung unterzeichnet ist und dauert mindestens ½ Jahr an.

(4) Der Gesamtvorstand kann einen Aufnahmeantrag ablehnen, insbesondere wenn Ausschließungsgründe nach § 8 dafür sprechen.

(5) Wird die Aufnahme abgelehnt, so steht dem Aufnahmesuchenden das Beschwerderecht beim Ältestenrat(Ehrenrat) zu, der endgültig entscheidet.

(6) Alle ordnungsgemäß aufgenommenen Mitglieder genießen im Rahmen der Sportversicherung über die Mitgliedschaft im Landessportbund Versicherungsschutz.
§ 7 - Ehrenmitglieder
(1) Personen, die sich besonders um die Förderung des Sports verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Jahreshauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

(2) Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder. Weitere Einzelheiten können in einer Ehrenordnung geregelt werden.
§ 8 - Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt: (1) durch den Tod.

(2) durch schriftliche Austrittserklärung, jeweils zum 30.06. oder 31.12.eines jeden Kalenderjahres, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten.

(3) durch Ausschluss aus dem Verein

(3.1) wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen (insbes. §10) und Nichtbefolgung von Anordnungen

(3.2) wegen unehrenhafter und sittenwidriger Handlungen

(3.3) wegen vereinsschädigenden Verhaltens

(4) Der Ausschluss erfolgt aufgrund eines Beschlusses des Gesamtvorstandes. Vor Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich in mündlicher Verhandlung vor dem Ältestenrat zu rechtfertigen. Der Ältestenrat setzt vor Fassung des Ausschließungsbeschlusses den Gesamtvorstand in Kenntnis.

(5) Der Vorstand hat dem Betroffenen seine Entscheidung schriftlich zu begründen und zuzustellen

(6) Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber dem Sportverein unberührt.
§ 9 - Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt:

(1) durch Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Zur Ausübung des Stimmrechts sind alle Mitglieder mit Vollendung des 16. Lebensjahres befugt.

(2) die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hiefür getroffenen Bestimmungen zu benutzen

(3) an allen Veranstaltungen des Sportvereins teilzunehmen, sowie den Sport in allen Abteilungen aktiv auszuüben

(4) die Wahrung ihrer Interessen durch den Sportverein zu verlangen und die Beratung des Vorstandes in Anspruch zu nehmen

(5) den Einsatz von Finanz- und Sachmitteln des Sportvereins zum gleichmäßigen Nutzen zu verlangen.
§ 10 - Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet,

(1) die durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge fristgerecht zu entrichten;

(2) die Satzungen und Ordnungen des Sportvereins, des Landessportbundes Niedersachsen e.V., sowie übergeordneter Sportfachverbände zu befolgen;

(3) die gefassten Beschlüsse seiner Organe zu erfüllen;

(4) die Interessen des Sportvereins wahrzunehmen;

(5) an allen sportlichen Veranstaltungen nach Kräften mitzuwirken, zu deren Teilnahme sich das Mitglied zu Beginn der Saison verpflichtet hat;

(6) die vom Vorstand geforderten Auskünfte, die den Sportverein betreffen, zu erteilen;

(7) sich in allen aus der Mitgliedschaft ergebenen Rechtsangelegenheiten den Entscheidungen des Sportvereins und der Sportgerichtsbarkeit zu unterwerfen
§ 11 - Organe des Sportvereins
Die Organe des SV Olympia Uelsen e.V. 1909 sind:

(1) die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung);

(2) der Vorstand des Sportvereins, untergliedert in

(2.1) den Vorstand im Sinne des § 26 BGB;

(2.2) den geschäftsführenden Vorstand;

(2.3) den Gesamtvorstand;

(3) der Ältestenrat (Ehrenrat).

Die Organe arbeiten grundsätzlich ehrenamtlich; bzgl. Vorstand Hinweis auf §2 abs.8

Es können Ausschüsse gebildet werden.

Näheres bestimmen Geschäftsanweisungen, die vom erweiterten Vorstand beschlossen werden.
§ 12 - Die Mitgliederversammlung
(1) Oberstes Organ des Sportvereins ist die Mitgliederversammlung. Eine Mitgliederversammlung findet als Jahreshauptversammlung spätestens bis zum 30.06. eines jeden Jahres statt. Alle zwei Jahre werden Neuwahlen des Vorstandes durchgeführt.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es:

(a) der Vorstand beschließt oder

(b) 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.

(3) Die Einberufung der Jahreshauptversammlung erfolgt 14 Tage vor dem Termin durch den Vorstand durch Veröffentlichung auf der vereinseigenen Homepage. Mit der Einberufung der Jahreshauptversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen, die mindestens die in § 14 aufgeführten Punkte enthalten muss.

(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(5) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

(6) Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

(7) Anträge zur Tagesordnung können von den Mitgliedern und Vereinsorganen gestellt werden. Sie müssen dem Vorstand mindestens 7 Tage vor der Jahreshauptversammlung schriftlich vorliegen. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Die Dringlichkeit ist gegeben, wenn 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt, dass der Antrag in die Tagesordnung aufgenommen werden soll. Ein Antrag auf Satzungs- oder Beitragsänderung kann nicht als Dringlichkeitsantrag behandelt werden.
§ 13 - Aufgaben
(1) Der Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) steht die Entscheidung in allen Angelegenheiten des Sportvereins zu, soweit sie nicht satzungsmäßig anderen Organen übertragen ist.

(2) Ihrer Entscheidung unterliegen insbesondere:

(2.1) die Entlastung des Vorstandes;

(2.2) die Wahl der Vorstandsmitglieder, des Ältestenrates und der Kassenprüfer;

(2.3) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;

(2.4) die Ernennung von Ehrenmitgliedern;

(2.5) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen
§ 14 - Tagesordnung
(1) Die Tagesordnung einer Jahreshauptversammlung hat mindestens folgende Punkte zu umfassen:

(1.1) Feststellen der Stimmberechtigten,

(1.2) Bericht des Vorstandes und der Abteilungen,

(1.3) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer,

(1.4) Wahl eines Wahlleiters,

(1.5) Entlastung des Vorstandes,

(1.6) Neuwahlen (falls erforderlich),

(1.7) Beschlussfassung über vorliegende Anträge
§ 15 - Vorstand des Sportvereins
(1) Der Vorstand arbeitet:

(a) als geschäftsführender Vorstand

bestehend aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Leiter der Finanzen (Kassenwart) und dem Geschäftsführer.

(b) als Gesamtvorstand

bestehend aus dem geschäftsführenden Vorstand und folgenden weiteren Vorstandsmitgliedern:

Sozialwart

Schriftführer und Pressewart

Abteilungsleiter allgemeiner Sport

und mindestens ein – höchstens drei -Vertreter jeder aktiven Abteilung.

(2) Neue Abteilungen, die wettkampfmäßig unter dem Namen „SV Olympia Uelsen e.V. 1909“ antreten und im Fachverband organisiert sind, erhalten kommissarisch bis zu den nächsten Wahlen einen Sitz im Gesamtvorstand.

(3) Für den Leiter der Finanzen kann ein Vertreter als ordentliches Vorstandsmitglied gestellt bestellt werden. Zusätzlich können weitere Beisitzer als ordentliche Vorstandsmitglieder bestellt werden.

(4) Alle Mitglieder des Gesamtvorstandes werden von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Mitgliederversammlung kann abweichend mit ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder in besonderen Fällen eine andere Wahlperiode festlegen. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis der neue Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.

(5) Mitglieder in gleichartigen Vereinen mit Vorstandsposten bekommen nicht das Recht, an Vorstandssitzungen des SV Olympia Uelsen teilzunehmen oder einen Vorstandsposten zu erlangen.

(6) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Leiter der Finanzen.

Zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich.
§ 16 - Rechte und Pflichten des Vorstandes
(1) Der Gesamtvorstand (nachfolgend Vorstand genannt) führt die Geschäfte des Sportvereins nach den Bestimmungen dieser Satzung und nach Maßgabe der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse. Sollte ein Vorstandsposten vakant sein, werden die Aufgaben der vakanten Stelle durch den Gesamtvorstand übernommen.

(2) Der Vorstand leitet den Verein. Seine Sitzungen werden von dem 1. Vorsitzenden oder seinem Vertreter geleitet.

(3) Der Vorstand tritt mindestens vierteljährlich zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder vier Vorstandsmitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern ist der Vorstand berechtigt, neue Mitglieder kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

(4) Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören:

(4.1) Die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen der Mitarbeiterkreise

(4.2) Die Verwaltung des Vereinsvermögens

(4.3) Die Bewilligung von Ausgaben

(4.4) Die Aufnahme von Mitgliedern

(5) Die Aufgabenbereiche und Befugnisse der einzelnen Vorstandsmitglieder innerhalb des Vorstandes können werden in besonderen Stellenbeschreibungen dargestellt und abgegrenzt werden.
§ 17 - Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes
(1) Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Er erledigt außerdem Aufgaben, deren Behandlung durch den Gesamtvorstand nicht notwendig oder zweckmäßig ist.

(2) Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes laufend zu informieren. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und Ausschüsse beratend teilzunehmen.
§ 18 - Der Ältestenrat (Ehrenrat)
(1) Der Ältestenrat ist für Disziplinarmaßnahmen und Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern zuständig.

(2) Er besteht aus einem Obmann und zwei Beisitzern und wird von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

(3) Seine Mitglieder sollen nach Möglichkeit über 40 Jahre alt sein und keine weiteren Ämter im Sportverein bekleiden.
§ 19 - Ausschüsse
(1) Der Vorstand kann bei Bedarf für sonstige Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom Vorstand berufen und für ihn verantwortlich tätig werden.
§ 20 - Protokollierung der Beschlüsse
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes und der Abteilungsversammlungen sind Protokolle anzufertigen. Die Protokolle der Vorstandssitzungen und der Mitgliederversammlung werden allen Vorstandsmitgliedern zur Verfügung gestellt.
§ 21 - Kassenprüfung
Die Finanzbuchhaltung und Kassen des Sportvereins, sowie evtl. Kassen der Abteilungen, werden in jedem Jahr durch mindestens zwei von der Mitgliederversammlung des Sportvereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer werden höchstens für zwei aufeinanderfolgende Perioden gewählt. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht.
§ 22 - Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die ausschließlich zu diesem Zweck zusammentritt.

(2) Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung, mit einer solchen Einberufungsfrist von mindesten 4 Wochen, darf nur erfolgen, wenn es

(2.1) Der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von ¾ aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder

(2.2) Von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Sportvereins gefordert wurde.

(3) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Erscheinen weniger als 50% der stimmberechtigten Mitglieder, so ist eine zweite außerordentliche Mitgliederversammlung mit gleicher Frist einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig ist.

(4) Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

(5) Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Sportvereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen (s. auch §2 (7) )
§ 23 - Vermögen des Sportvereins
(1) Die Kassenüberschüsse und die sonstigen Vermögensgegenstände sind Eigentum des Sportvereins.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Sportvereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Uelsen. Sie hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige sportliche Zwecke zu verwenden.
§ 24 - Geschäftjahr
Das Geschäftsjahr beginnt am 01.01. und endet am 31.12. eines Jahres.
§ 25 - Ermächtigung
Die Mitgliederversammlung ermächtigt den Vorstand, Satzungsänderungen selbstständig vorzunehmen, die auf Grund von Einwendungen des zuständigen Registergerichts oder des Finanzamtes notwendig werden und die den Kerngehalt einer zuvor beschlossenen Satzungsänderung nicht berühren. Der Vorstand hat die textliche Änderung mit Mehrheit zu beschließen. In der auf den Beschluss folgenden Mitgliederversammlung ist diese von der Satzungsänderung in Kenntnis zu setzen.
§ 26 - Schlussbestimmungen
Diese Neufassung der Vereinssatzung ersetzt die bisherige Vereinssatzung vom 13.06.2001 und tritt nach Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung und nach Eintragung in das Vereinsregister zum 21.06.2017 in Kraft.